Verschiedene Betreuungssettings

Im Stadtkreis Ulm betreuen die Kindertagespflegepersonen vor allem im eigenen Haushalt (klassische „Tagesmutter“) oder in anderen geeigneten Räumen, die sie eigens zur Betreuung angemietet haben, sog. TiagR (Tagespflege in anderen geeigneten Räumen). Schließen sich dabei zwei oder mehr Kindertagespflegepersonen zusammen und betreuen sie Kinder gemeinsam, so spricht man auch von Großtagespflege.

Kindertagespflegepersonen, die vom Tagesmütterverein Ulm e.V. vermittelt werden, sind qualifiziert und in ihrer Eignung überprüft und besitzen eine vom Jugendamt erteilte Erlaubnis zur Kindertagespflege (§ 43 SGB VIII). Auch ihre Räume, in denen sie Kindertagespflege anbieten und Kinder betreuen, werden überprüft.

Jede Kindertagespflegeperson bzw. jede Kindertagespflegestelle hat ihr eigenes pädagogisches Konzept und einen bestimmten Tagesablauf, der den Kindern Struktur bieten soll, wie z.B. den Morgenkreis, gemeinsame Mahlzeiten, feste Essens- und Schlaf- bzw. Ruhezeiten, Spaziergänge, Spielplatzbesuche usw.

Die Kindertagespflegeperson, die zu Hause tätig ist, betreut in ihren Räumlichkeiten bis zu fünf fremden Kindern gleichzeitig. Auch ihre eigenen Kinder darf die Kindertagespflegeperson mitbetreuen. Hat die Kindertagespflegeperson selbst eigene Kinder, die zu den von ihr angebotenen Betreuungszeiten anwesend sind, nimmt sie in der Regel weniger als fünf fremde Kinderbei sich auf. Die Betreuung findet daher immer in kleinen Gruppen und im häuslichen Umfeld der Kindertagespflegeperson statt und ist dadurch familiennah und durch die eine feste Bezugsperson geprägt. Die Kindertagespflegeperson im eigenen Haushalt ist selbständig tätig.

Kindertagespflege wird häufig auch in anderen geeigneten Räumen angeboten und durchgeführt. In der Regel schließen sich hierfür mindestens zwei Kindertagespflegepersonen zusammen (Großtagespflege), die die gleichen oder zumindest ähnliche pädagogische Ansätze verfolgen und ein gemeinsames Betreuungskonzept haben. In dieser Konstellation dürfen – je nach Qualifizierungsgrad und Tätigkeitsjahren bzw. pädagogischem Fachkraftstatus (§ 7 Kindertagebetreuungsgesetz) der dort tätigen Kindertagespflegepersonen – aktuell sieben bis neun Kinder gleichzeitig betreut werden. Die Kindertagespflegepersonen, die in anderen geeigneten Räumen betreuen, können selbständig oder angestellt sein.